Aufwands- und Ertragskonsolidierung
Mit Hilfe der Aufwands- und Ertragskonsolidierung wird eine Konzern-GuV (siehe Gewinn- und Verlustrechnung) von Erfolgskomponenten befreit, die allein aus Geschäften zwischen einbezogenen Konzernunternehmen resultieren. Die Notwendigkeit konzerninterne Geschäftsvorfälle aus der Konzern-GuV (siehe Gewinn- und Verlustrechnung) zu eliminieren ergibt sich aus der Einheitstheorie, nach der die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Konzerns so darzustellen ist, als ob dieser Konzern ein einziges Unternehmen wäre.
Rechtliche Regelungen: § 305 HGB (Aufwands- und Ertragskonsolidierung)
