von: WP/StB Dipl.-Kfm. Georg Komm und Marcus Weber, Sonntag & Partner
Im Jahr 2009 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) verabschiedet. Es handelt sich um die größte Bilanzrechtsreform der letzten 25 Jahre. Die neuen Regeln werden im Wesentlichen erstmalig für alle Geschäftsjahre verbindlich, die am oder nach dem 01.01.2010 beginnen. Wahlweise können sie auch (komplett) bereits für die Abschlüsse 2009 angewandt werden.
Ziel des BilMoG ist es, das deutsche Bilanzrecht einerseits den international üblichen Methoden der Rechnungslegung anzunähern. So soll der handelsrechtliche Jahresabschluss an Aussagekraft und Vergleichbarkeit gewinnen. Auch die Bilanzierung bei mittelständischen Unternehmen wird in vielen Teilen an international übliche Rechnungslegungsprinzipien angenähert. Andererseits bleibt die HGB-Bilanz weiterhin Grundlage für die Ausschüttungsbemessung und die steuerliche Gewinnermittlung.
Zu einem wesentlichen Änderungspunkt des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes gehört die Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen gemäß §308a HGB. Im Folgenden möchten wir Ihnen gerne diese konzernrelevante Neuregelung erläutern.
Das mit dem Bilanzrichtliniengesetz in das deutsche Konzernbilanzrecht eingeführte „Weltabschlussprinzip“ (§ 294 Abs. 1 HGB), nach dem auch ausländische Unternehmen in den Konzernabschluss einzubeziehen sind, erfordert eine Umrechnung der in Fremdwährung aufgestellten Abschlüsse ausländischer Unternehmen in die Konzernberichtswährung „Euro“ (§§ 298 Abs. 1, 244 HGB). In Ermangelung gesetzlicher und berufsständischer Umrechnungsregeln hatte zunächst der Deutsche Standardisierungsrat mit dem vom Bundesjustizministerium bekannt gemachten DRS 14 „Währungsumrechnung – in Anlehnung an internationale Gepflogenheiten (IAS 21, SFAS 52) – das Konzept der funktionalen Währung als Grundsatz ordnungsgemäßer Währungsumrechnung etabliert.
Mit § 308a HGB wird nunmehr die gegenwärtige Konsolidierungspraxis der Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen gesetzlich verankert.
Der § 308a HGB beinhaltet die Regelung der Währungsumrechnung nach der „modifizierten Stichtagskursmethode“. Die Regelung betrifft in den Konzernabschluss einbezogene Fremdwährungsabschlüsse (z. B. US-$, GBP, JPY). Die Umrechung erfolgt hiernach wie folgt:
- Aktiv-/Passivposten (mit Ausnahme des Eigenkapitals): Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag
- Posten des Eigenkapitals: historischer Kurs
- Posten der GuV: Durchschnittskurs
Zur Verdeutlichung, inwieweit sich die Währungsschwankungen auf das Konzerneigenkapital auswirken, ist eine sich ergebende Umrechnungsdifferenz innerhalb des Konzerneigenkapitals (nach den Rücklagen) unter der gesonderten Position „Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung“ auszuweisen. Bei teilweisem oder vollständigem Ausscheiden des Tochterunternehmens ist der Posten in entsprechender Höhe erfolgswirksam zu behandeln.
Aufgrund dieser Neuregelung findet daher die Zeitbezugsmethode im handelsrechtlichen Abschluss keine Anwendung mehr. Dies gilt auch für die Umrechnung von Beteiligungen auf der Aktivseite der Bilanz. Die Umrechnung findet einheitlich zum Devisenkassamittelkurs am Bilanzstichtag statt. Ein Sachverhalt, der durch §308a HGB unberührt bleibt, sind die auf ausländische Währung lautenden Abschlüsse aus Hochinflationsländern.
Weiterhin verpflichtend bleiben die Angaben im Anhang gemäß § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB. Es gibt eine Erläuterungspflicht im Anhang mit Angaben über die Posten im Jahresabschluss, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten. Es besteht hier die Möglichkeit, gleiche Posten der Bilanz und GuV zusammenzufassend zu erläutern. Jedoch hat sich hier die Berichterstattung sowohl auf die Bilanz als auch auf die GuV zu beziehen.